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Beskrivelse
Durch die Begrenzung der Handelndenhaftung aus 11 Abs. 2 GmbHG auf die Person des Geschaftsfuhrers und die Beschrankung der Grunderhaftung ergibt sich folgende Frage: Hat der Geschaftsfuhrer, der der Haftung gegenuber den Gesellschaftsglaubigern ausgesetzt ist, einen eigenen Ruckgriffsanspruch gegen die Grunder? Diese Frage wird in Rechtsprechung und Lehre bislang keiner uberzeugenden Losung zugefuhrt. Ein solcher Anspruch des Geschaftsfuhrers besteht nach Auffassung des Verfassers aus 11 Abs. 2 GmbHG. Danach -handeln- auch die Grunder, wenn sie mit dem Geschaftsfuhrer den Anstellungsvertrag abschliessen. Eine solche Auslegung des 11 Abs. 2 GmbHG gebietet Art. 7 der Richtlinie 68/151/EWG. Die gegenwartige Begrenzung der Handelndenhaftung auf den Geschaftsfuhrer ist richtlinienwidrig."