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Beskrivelse
Nach der gesetzlichen AEnderung der sozialgerichtlichen Rechtswegeroeffnung entscheiden die Sozialgerichte gemass 51 Abs. 2 Satz 1 SGG erstmalig auch uber burgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Verhaltnis zwischen den Krankenkassen untereinander sowie im Hinblick auf Dritte - insbesondere im Verhaltnis zu den Leistungserbringern. Damit besteht fur burgerlich-rechtliche Streitigkeiten eine ausdruckliche Zustandigkeit der Sozialgerichte kraft Zuweisung. Gleichermassen hat der Gesetzgeber im Recht der Pflegeversicherung gemass 51 Abs. 2 Satz 2 SGG auch die burgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung ausdrucklich den Sozialgerichten zugewiesen. Die Arbeit beschaftigt sich mit Umfang und Grenzen dieser Zuweisung im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.