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Beskrivelse
Jeder funfte Rechtsanwalt ubt neben dem klassischen Anwaltsberuf noch einen Zweitberuf aus (z.B. Notar, Insolvenzverwalter, Steuerberater, Unternehmensberater). Da es zwischen dem Anwalts- und dem Zweitberuf zu Interessenkollisionen kommen kann, verbietet das anwaltliche Berufsrecht ein Tatigwerden als Anwalt, wenn dieser mit derselben Angelegenheit bereits in einem anderen Beruf vorbefasst war ( 45 Abs. 1 BRAO), sowie ein zweitberufliches Tatigwerden bei einer anwaltlichen Vorbefassung ( 43a Abs. 6 BRAO). Die Arbeit analysiert die Reichweite, den Schutzzweck und auch die Grenzen der Tatigkeitsverbote der 43a Abs. 6, 45 BRAO und geht dabei auf zahlreiche Zweitberufe ein.