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Beskrivelse
Die Handlungsform des Vertrages ist als konsensuales Mittel zur Durchsetzung individueller Mittel klassisch im Privatrecht verankert. Gleichwohl ist anerkannt, dass sich auch die Verwaltung in Erganzung ihrer offentlichen Handlungsformern auch dem Privatrecht bedienen durfen, die Finanzverwaltung als Eingriffsverwaltung unterliegt hierbei indes engen Bindungen und Beschrankungen. In der vorliegenden Arbeit wird dargestellt, welche Moglichkeiten fur die Finanzverwaltung, durch privatrechtlichen Vertrag zu handeln, zulassig sind, was von ihr zu beachten ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Insbesondere werden 48 Abs. 2 AO, die Steuerburgschaft nach 241 Abs. 1 Nr. 7, 245 AO und das Insolvenzplanverfahren in den Blick genommen.