Du er ikke logget ind
Beskrivelse
281 n.F. BGB ist die zentrale UEbergangsnorm auf Schadensersatz statt der Leistung und weist im Vergleich zum alten Recht viele Neuerungen auf. Sie enthalt eine verlangerte Abwicklungsphase, eine Ausweitung auf nichtsynallagmatische Pflichten und - anders als 283 a.F. - keinen prozessualen Anknupfungspunkt mehr. Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen auf materiell-rechtlicher und prozessualer Ebene, auf die der Autor neue, eigenstandige Antworten zu geben versucht. So lasst der Fortbestand des Primaranspruchs nach Fristablauf den Schuldner im Unklaren, wann der Glaubiger sein Wahlrecht ausubt und ob er selbst auch noch nach Fristablauf erfullen kann. Es ergeben sich daraus vielfaltige Spekulationsmoeglichkeiten, deren Grenzen weitgehend ungeklart sind. Ferner scheint eine Art "Zwangskauf" moeglich zu sein, wenn der Glaubiger statt der Ruckgabe der Sache Ersatz in Hoehe des vollen Sachwertes verlangt. Auf prozessualer Ebene werden Fragen sowohl zur Erheblichkeit des bestrittenen Einwandes zu vertretender Unmoeglichkeit als auch zu den Ausschlusswirkungen eines zuvor ergangenen Primarleistungsurteils aufgeworfen.