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Beskrivelse
English summary: Tonio Walter deals with the general doctrine of crime, which includes the elements of an offence, illegality and guilt. He sees the awareness of wrongdoing and criminal capacity as prerequisites for illegality and puts the so-called legally recognized grounds of excuse into a new category of the material law with regard to discretionary prosecution. In this new system of crime - named the postfinalistische Lehre - there are only two kinds of mistakes: those which eliminate the awareness of wrongdoing and those which concern the scope of discretionary prosecution. The author deals with both of them in the second part of the book. After criticizing the prevalent doctrine of mistakes, the author suggests new provisions dealing with mistakes, which have been adapted to his new system but equally match with the current general doctrine of crime. These provisions do not differentiate according to the mistake - the elements of an offence or the prohibition as such - but rather according to the degree of its blameworthiness. German description: Im ersten Teil dieses Buches behandelt Tonio Walter die allgemeine Verbrechenslehre von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Er wendet sich gegen eine kategoriale Trennung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit und auch gegen eine solche von Unrecht und Schuld; vielmehr begreift er Unrechtsbewusstsein und Steuerungsfahigkeit als Voraussetzungen des Unrechts und verweist die heute so genannten Entschuldigungsgrunde (zusammen mit anderen Vorschriften) in eine neue Kategorie der Opportunitatsregeln. In einem solchen postfinalistischen Verbrechenssystem gibt es dann nur zwei Arten von Irrtumern: solche, die das Unrechtsbewusstsein beseitigen, und solche uber Tatbestand und Reichweite von Opportunitatsregeln. Ihnen widmet sich der Autor im zweiten Teil. Er mundet nach einer Kritik der herrschenden Irrtumsdogmatik in Vorschlagen fur ein neues Gesetz, die auf das postfinalistische System abgestimmt sind, aber auch so verwendbar waren. Sie unterscheiden nicht nach dem Bezugspunkt des Irrtums - Tatbestand oder Verbot -, sondern nach dem Grad seiner Vorwerfbarkeit. Abzugrenzen ist diese Irrtumsfahrlassigkeit dann von der Erfolgsfahrlassigkeit, bei der dem Handelnden schon die ausseren Folgen seines Tuns nicht vor Augen stehen und die von den Normen des Besonderen Teils zur Fahrlassigkeit erfasst wird.