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Beskrivelse
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Entstehungsgeschichte und Inhaltsanalyse des Entwurfs von 1922, der auch unter dem Namen "Entwurf Radbruch" bekannt ist und damit auf seinen wesentlichen Verfasser, den damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch verweist.
Ausgehend von den in der Person Radbruchs liegenden Einflu faktoren, wie z.B. seine wissenschaftliche Pr gung durch Franz v. Liszt, war es die Zusammenarbeit mit sterreich - im Bestreben ein einheitliches Strafgesetzbuch zu schaffen -, die einen nicht zu untersch tzenden Einflu auf den Entwurf genommen hat. In Abgrenzung zum Vorg ngerentwurf von 1919 bestanden die Kernpunkte der Reformarbeit in dem Bestreben nach der Aussonderung des "Polizeiunrechts" und des "gemeinsch dlichen Verhaltens" aus dem Strafgesetzbuch, der Neufassung des Strafensystems unter der Abschaffung der Todes-, Zuchthaus- und den sog. Ehrenstrafen, der Ausweitung der richterlichen Ermessensfreiheit insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung und das "Vikariieren" von Strafe und Sicherungsverwahrung, einer neuen Betonung des Schuldprinzips und Entkriminalisierungsbem hungen im Besonderen Teil.
Bei n herer Analyse dieser - und weiterer anderer Punkte der Gesetzesarbeit - werden auch bedenkliche Tendenzen deutlich: So ist eine Subjektivierung des Strafrechts durch die st rkere Betonung von "T tertypen", einer subjektiven Versuchslehre und der Ausweitung der Gef hrdungshaftung erkennbar.
Dem Entwurf Radbruch wird stets eine besondere Liberalit t zugeschrieben, die ihren Ursprung nach herrschender Auffassung in seinem Verfasser hat. Die Arbeit hinterfragt diese These anhand des ver ffentlichten und archivierten Materials. Dabei zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel der Diskussion um die Zulassung der Todesstrafe, da es nicht nur Gustav Radbruch war, auf den die liberale L sung des Entwurfs zur ckgeht, sondern da in diesem Beispiel es vor allem sterreichische Bestrebungen waren, die verwirklicht wurden. Insofern tr gt die Arbeit in dieser und in weiteren Fragen dazu bei, die herr-schende These zu relativieren und den Entwurf in die Kontinuit t der Strafrechtsreform einzureihen.