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Beskrivelse
Ziel eines Gesetzesentwurfs zum Zivilmaklerrecht ist auch die -Beseitigung der Unklagbarkeit des Ehemaklerlohns-. Die vorgeschlagene Anderung des 656 BGB gibt Anlass zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor 1900 ein gerichtlich verfolgbarer Lohnanspruch anerkannt war. Ausgangspunkt der Arbeit bildet eine Vorschrift des romischen Rechts, das dem Heiratsvermittler erstmals einen - einklagbaren - Vergutungsanspruch zubilligte. Aufgrund dieser Bestimmung blieb es bis ins 18. Jahrhundert unumstritten, dass Ehemaklerlohn zu zahlen war. Naturrechtliches Gedankengut bewirkte dann, dass Vergutung vereinzelt gesetzlich ausgeschlossen bzw. fur unklagbar erklart wurde. Eine idealistische Eheauffassung fuhrte im 19. Jahrhundert zu 656 BGB."