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Beskrivelse
Tatsachlich ist eine Reform seit dem Jahr 1900 ununterbrochen im Gange. Nur wird sie nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung ubernommen (U. Huber). Die in diesem Zitat enthaltenen Thesen, dass das BGB reformbedurftig sei und dass die Rechtsprechung uber den Gesetzeswortlaut hinaus eine Vielzahl von Rechtsinstituten entwickelt habe, entsprechen noch immer der komplexen Rechtsstellung des Dritten im Schadensersatzrecht des BGB. Die vor 2002 diskutierten Fragestellungen bestehen uberwiegend auch nach der Schuldrechtsreform. Ubersehen wird bei den vorherrschenden Diskussionen aber, dass es uber das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation einen Weg fur einen praktikablen Schutz des Dritten gibt: Den Vertrag mit Schadensliquidation zugunsten Dritter.