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Beskrivelse
Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjahrung und den Widerspruchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner uberwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ("Die Verjahrung beginnt, sobald die Tat beendet ist.") und Satz 2 ("Tritt ein zum Tatbestand gehoerender Erfolg erst spater ein, so beginnt die Verjahrung mit diesem Zeitpunkt.") ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des 78a StGB (Beginn der Verjahrung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine UEberprufung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt fur den Verjahrungsbeginn auf die Verfassungsmassigkeit des 78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Moeglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schliesslich wird die Moeglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des 78a StGB in Erwagung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen fur den Verjahrungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen diskutiert.