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Beskrivelse
Internationale Schiedsverfahren, denen die Einbindung in eine bestimmte staatliche Gerichtsorganisation fehlt, werfen in besonderer Weise die Frage nach dem in der Hauptsache anwendbaren Recht auf. Fur in Deutschland lokalisierte Schiedsgerichte enthalt 1051 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung eine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des massgeblichen Sachrechts. Boris Handorn untersucht, welche besonderen Regeln Schiedsrichter und Parteien in Deutschland lokalisierter internationaler Schiedsverfahren bei der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts zu beachten haben, und kommt zu dem Ergebnis, dass das Europaische Schuldvertragsubereinkommen (EVUE) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, die fur Schiedsgerichte geltenden Kollisionsregeln entsprechend dem UEbereinkommen auszugestalten. Ebenso wenig enthalt 1051 Abs. 1 und 2 ZPO eine blosse Verweisung auf die allgemeinen (Vertrags-)Kollisionsnormen der Art. 27 ff. EGBGB. Im Mittelpunkt der notwendigen Konkretisierung der in 1051 Abs. 1 und 2 ZPO niedergelegten kollisionsrechtlichen Grundsatze steht das Spannungsverhaltnis zwischen Flexibilitat und Rechtssicherheit der Anknupfungsentscheidung. Der Autor vertritt hier einen am internationalen Entscheidungseinklang der beteiligten IPR-Systeme orientierten rechtsvergleichenden Ansatz. Aus diesem ergeben sich sowohl die Schranken der Parteiautonomie als auch die im Fall einer objektiven Anknupfung anzuwendende Kollisionsregel, die das Grundprinzip der engsten Verbindung konkretisiert. Schliesslich wird am Beispiel des Verbraucherkollisionsrechts die Rolle individualschutzender Sonderanknupfungen bei der Sachrechtsbestimmung in internationalen Schiedsverfahren untersucht.