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Beskrivelse
Fuhren branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung, kann es im Rechtsverkehr zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen verwechslungsfahige Bezeichnungen versagt jedoch, wenn der Anspruchsgegner seinerseits berechtigt ist, den Unternehmensnamen zu fuhren. Statt den Prioritatsgrundsatz anzuwenden, erfolgt die Auflosung der Interessen uber 23 Nr. 1 MarkenG, der im Unternehmenskennzeichenrecht nicht an die europaische Vorlage Art. 14 RL 2015/2436/EU angepasst werden sollte. Das Gleichnamigenrecht bietet allerdings auch hierfur tragfahige Losungen, sofern die nationale Kollisionsnorm nicht an die europaische Vorlage der RL 2015/2436/EU angepasst wird. Bleibt die Norm erhalten, konnen typische Konfliktsituationen Gleichnamiger auch zukunftig interessengerecht gelost werden. Um das Gleichnamigenrecht zu schutzen, sollte die kennzeichenrechtliche Wertung ebenso im Lauterkeitsrecht beachtet werden.