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Beskrivelse
Das geltende Ortsklassenverzeichnis beruht auf dem nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnungen vom 1. Oktober 1957 (BGBl. II S. 1445), vom 14. Juli 1960 (BGBl. II S. 1877), vom 14. August 1961 (BGBl. II S. 1177), vom 26. April 1962 (BGBl. II S. 202) und vom 24. April 1963 (BGBl. II S. 293). Für die Zuteilung der Orte zu den Ortsklassen sind gern. § 13 BBesG entscheidend: Einwohnerzahl, Durchschnittsraummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, wie z. B. die Eigenschaften als Bade-, Kur- oder Fremdenverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlossenen Wirtschaftsgebiet. Der Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses werden R ich t l in i e n zugrunde gelegt, die von einer aus Bundestagsabgeordneten aller Fraktio nen sowie Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzen verbände und des Statistischen Bundesamtes bestehenden Kommission ausgearbeitet worden sind. Sie werden stets mit dem Ziel überarbeitet, eine gegenwartsnahe Beurteilung der für die Ortsklassenzuteilung maß gebenden Merkmale zu ermöglichen. Insbesondere soll der unterschied lichen Entwicklung der Durchschnittsraummieten der einzelnen Orte seit dem Jahre 1956 - die Durchschnittsraummieten sind inzwischen nicht wieder allgemein statistisch ermittelt worden - durch einen Zuschlag von 0,10 DM für jedes volle über dem Bundesdurchschnitt liegende Prozent ihrer Wohnungszugänge gegenüber dem Jahre 1956 Rechnung getragen werden.