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Beskrivelse
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips.