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Beskrivelse
Seit dem 3. Juli 2016 ist die sogenannte Ad-hoc-Publizitatspflicht nicht mehr in 15 des deutschen WpHG, sondern in Art. 17 der unionsweit geltenden MarktmissbrauchsVO geregelt. Zentraler Bestandteil dieser anlassbezogenen Veroeffentlichungspflicht ist dabei weiterhin ihr Befreiungstatbestand (Art. 17 Abs. 4 MAR). Umso bedauerlicher ist, dass der europaische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Voraussetzungen fur einen Aufschub der Ad-hoc-Mitteilung - uber die Bildung von Regelbeispielen hinaus - rechtsverbindlich zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund entwickelt Philipp Steinruck allgemeingultige Konzepte zur Auslegung der Aufschubvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 MAR, wobei der Schwerpunkt zweifelsohne in der Ermittlung des berechtigten Aufschubinteresses im Sinne von Art. 17 Abs. 4 lit. a) MAR liegt.