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Beskrivelse
English summary: Werner Schroeder describes European Community law as a separate legal system. This is necessary because Community law, much more than state legal systems, is under a permanent obligation to justify itself and has to make sure of its foundations and limits constantly. In order to verify the theory of the European Court of Justice that Community law is based on an autonomous system of legal norms, institutions and goals, Werner Schroeder enlists the help of legal theory. German description: Werner Schroeder stellt das Europaische Gemeinschaftsrecht als ein eigenes Rechtssystem dar. Dies ist erforderlich, weil das Gemeinschaftsrecht anders als staatliche Rechtsordnungen einem permanenten Rechtfertigungszwang unterliegt und sich standig seiner Grundlagen und Grenzen vergewissern muss. Um die These des Europaischen Gerichtshofs, dem Gemeinschaftsrecht liege ein autonomes System von Rechtsnormen, Institutionen und Zielen zugrunde, zu verifizieren, nimmt Werner Schroeder die Rechtstheorie in Anspruch. Die in der Literatur bislang zur Analyse des Gemeinschaftsrechts als System verwendeten Theorien erweisen sich als defizitar, wenn sie mit der komplexen Realitat des Gemeinschaftsrechts konfrontiert werden. Als theoretischer Rahmen dient hier deshalb ein neuer institutionalistischer Ansatz, der die soziale Wirklichkeit bei der Betrachtung eines Rechtssystems berucksichtigt. Basis des sozial wirksamen Gemeinschaftsrechtssystems sind letztlich die Gemeinschaftsvertrage als Verfassung. Voraussetzung fur ein solches Verstandnis ist ein funktionaler Verfassungsbegriff, der die Begriffe 'Verfassung' und 'Staat' voneinander ablost. Mit seiner Hilfe lassen sich die Gemeinschaftsvertrage als Grundordnung deuten, welche die massgeblichen Funktionsdaten des Gemeinschaftsrechtssystems enthalt. Die systemtheoretische Abbildung des Gemeinschaftsrechts hat aber auch eine praktische Dimension, da sie berucksichtigt, ob sich das Systemdenken in der Gemeinschaftspraxis widerspiegelt. Sie leistet deshalb Hilfestellung bei der Losung gemeinschaftsrechtlicher Grundprobleme.