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Beskrivelse
An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive uber von ihr selbst verwaltete Rechtsguter des Staates oder der Allgemeinheit ebenso frei verfugen kann wie der Einzelne uber ihm zustehende Individualrechtsguter. Der Einzelne erlaubt die Verletzung von ihm innegehaltener Rechtsguter durch eine rechtfertigende Einwilligung. Die Arbeit geht der entsprechenden Moeglichkeit einer behoerdlichen Einwilligung nach. Die Exekutive kann jedoch die Geltungsreichweite strafrechtlicher Normen durch eine behoerdliche Einwilligung nicht selbstandig verkurzen, ohne die Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes zu verletzen. Auf die Betroffenheit von Individualinteressen wird es dabei nicht ankommen. Die Arbeit macht auf den besonderen Gehalt der Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes aufmerksam, welcher durchaus uber die Grenzen des Gesetzesvorbehaltes hinausweist.