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Beskrivelse
Aktiengesellschaften durfen ihren Aktionaren die Einlagen nicht zuruckgewahren und, mit Ausnahme der in 71 Abs. 1 AktG genannten Falle, keine eigenen Aktien erwerben. Ist eine Gesellschaft fur die Veroffentlichung eines fehlerhaften Prospekts verantwortlich, scheint das Borsengesetz sie zum Gegenteil verpflichten zu wollen. Denn als Rechtsfolge der Prospekthaftung ist die Ubernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises vorgesehen. Der Autor geht der Frage nach, inwieweit die Regelungsbereiche tatsachlich miteinander kollidieren und wie der Widerspruch zu losen ist. Zugleich wird erortert, ob sich die gefundenen Ergebnisse auf ahnliche Probleme, wie z.B. die Haftung bei Verletzung anderer borsenrechtlicher Publizitatspflichten, ubertragen lassen."