Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Minderheiten in Gemeinderaten erhalten wegen sehr klein festgelegter Ausschussstarken oft keinen Zugang zur Ausschussarbeit. Sie fuhlen sich dadurch systematisch ausgebootet, neben politischen Spannungen kommt es oft zum Rechtsstreit. In den Ausschussen wird namlich die massgebliche Weichenstellung fur die Plenumsarbeit geleistet. Die dem Plenum zukommende Reprasentation wird so durch die Ausschusse ersetzt bzw. vorweggenommen. Das Gemeinderecht hilft kaum weiter. Aufgrund des festgestellten formalen, verfassungsrechtlich uber Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GG abgesicherten Gleichheitsrechts aller Ratsmitglieder bejaht der Verfasser eine analoge Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Anspruchsgrundlage und verschafft Minderheiten so einen weitergehenden Zugang zur Ausschussarbeit.