Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Bis heute ist das Verhaltnis des Urheberrechts zum Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ungeklart. Nach verbreiteter Ansicht regeln diese beiden Rechtsgebiete unterschiedliche Fragen auf unterschiedliche Weise. Die Ubergange sind jedoch fliessend. Das Individualinteresse am Schutz der Leistung ist das verbindende Element zwischen Urheberrecht und dem UWG. Dies zeigt den Einfluss der Rechtsprechung zum UWG auf das UrhG von 1965. Wirtschaftswissenschaftliche Uberlegungen fordern geradezu einen erganzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wie er z.B. beim Schutz der Leistungen von Tonmeistern und Softwareherstellern diskutiert wird. Weitere Beruhrungspunkte ergeben sich bei einem Vergleich der Sanktionen und der jeweiligen internationalprivatrechtlichen Regelungen."