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Beskrivelse
Nach der herrschenden Meinung galt das Recht auf Fehdefuhrung, d. h. auf gewaltsame rechtliche Selbsthilfe, als ein exklusives Herrenrecht, das uberdies zu Lasten der herrschaftsunterworfenen Bevolkerung eingesetzt worden sein soll; lediglich die Befugnis zur Totschlagsfehde (Blutrache) habe jedermann zugestanden. Demgegenuber kann fur die bayerischen Herzogtumer dank der Landfrieden, der Landgebote und der Rechnungsuberlieferung des Herzogtums Bayern-Landshut gezeigt werden, dass auch Burger und Bauern Fehden fuhrten. Der Prozess der Kriminalisierung ehedem gewohnheitsrechtlich verankerter 'privater' Gewalt setzte im Fall der Fehden Nichtadliger lediglich fruher ein als bei den Adelsfehden. Fehdefalle aus allen Teilen des romisch-deutschen Reichs bestatigen den anhand bayerischer Quellen erzielten Befund. Der Einsatz von Gewalt war demnach ein Strukturelement der mittelalterlichen Gesellschaft; alle gesellschaftlichen Gruppen trugen zur Produktion von Gewalt bei. Akzeptiert man dies, konnen aber auch Handlungsoptionen und Widerstandspotential der herrschaftsunterworfenen Bevolkerung aufgezeigt werden, so dass ihr ein Platz in der Geschichte jenseits der konventionellen 'Opferrolle' zugewiesen werden darf.