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Beskrivelse
Der am 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Korb hat einige AEnderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einraumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, 31 IV UrhG a.F., wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Mit 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung fur solche Vertrage getroffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Diese Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Regelungen der 31a, 32c UrhG diese inzident mitbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Die Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.