Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Eine gesetzliche Vorschrift, die die menschliche Personlichkeit generell und umfassend schutzt, gibt es weder im deutschen noch im englischen Zivilrecht. In beiden Landern ist die Gestaltung von Personlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit bis heute im wesentlichen durch die Rechtsprechung erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich das 'allgemeine Personlichkeitsrecht' als sonstiges Recht im Sinne von 823 BGB anerkannt. In England wird zwar schon lange uber den deliktsrechtlichen Schutz eines 'right of privacy' diskutiert, die englischen Richter haben jedoch bis heute hierfur keinen allgemeinen Deliktstatbestand geschaffen. Noch heute bedienen sie sich der herkommlichen Deliktstatbestande, auch soweit diese an sich dem Schutz anderer Interessen dienen. Mit der vorliegenden Arbeit werden Ahnlichkeiten und Unterschiede in der Bewertung der widerstreitenden Interessen, in der Gewahrung einstweiligen Rechtsschutzes und der Bemessung des Schadensersatzes im englischen und deutschen Zivilrecht aufgezeigt. Dabei konzentriert sich der Beitrag auf die Auswertung der englischen und deutschen Judikatur zu Fallen, in denen die Verletzung des geschutzten Privatbereichs auf einer Veroffentlichung in Presse, Funk, Film und Fernsehen beruht."