Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Mit der Zunahme von ortlichen und uberortlichen Anwaltssozietaten ist das Risiko der personlichen Haftung fur Berufsfehler von Partnern gestiegen. Der Gesetzgeber hat mit 51a Abs. 2 BRAO fur Sozietaten in der Rechtsform einer Gesellschaft burgerlichen Rechts und mit 8 Abs. 2 PartGG fur Partnerschaftsgesellschaften vertragliche Haftungsbeschrankungsmoglichkeiten geschaffen. Der Rechtsvergleich mit den USA zeigt, dass nur eine institutionelle Haftungskonzentration auf den handelnden Anwalt dem Anliegen der Rechtsanwaltschaft Rechnung tragt. Neben der Partnerschaftsgesellschaft sollte auch die Anwalts-GmbH mit einer gesellschaftsrechtlichen Handelndenhaftung ausgestattet werden."